Accessio AG: Schadensersatzansprüche gegen DAB Bank möglich? Fachanwalt informiert

Betroffene Anleger von Finanzprodukten der Accessio AG (früher Driver & Bengsch) haben herbe finanzielle Verluste erlitten. Doch möglicherweise stehen den Anlegern Schadensersatzansprüche zu...

Betroffene Anleger von Finanzprodukten der Accessio AG (früher Driver & Bengsch) haben herbe finanzielle Verluste erlitten. Doch möglicherweise stehen den Anlegern Schadensersatzansprüche zu.

 

Die Accessio AG umwarb ihre Kunden mit überdurchschnittlich hohen Zinsen auf Tagesgeldkonten. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zinsbindung wurden die Anleger aufgefordert, ihr Kontoguthaben in diverse Kapitalprodukte, teilweise mit hohen Risiken wie beispielsweise in Anleihen oder Genussscheine der Accessio AG bzw. deren Tochterfirmen, zu investieren. Sowohl die Tagesgeldkonten als auch die für die Wertpapiergeschäfte benötigten Depotkonten befanden sich überwiegend bei der DAB Bank. Ansprechpartner für diverse Schadensersatzansprüche könnte nun aufgrund der Insolvenz der Accessio AG sowie deren Tochterfirmen die DAB Bank sein. Diese beschränkt sich bei ihrer Argumenation darauf, lediglich die Infrastruktur für die Geschäftstätigkeit der Accessio zur Verfügung gestellt zu haben, was eine Verletzung ihrer Pflichten jedoch nicht ausschließt. So stellte der BGH bereits fest, dass die DAB Bank gegenüber den Anlegern verpflichtet gewesen wäre, selbige zu warnen, wenn die Bank von einer offensichtlichen Falschberatung Kenntnis hatte oder zumindest entsprechend massive Verdachtsmomente vorlagen, diese objektiv evident waren und von der Bank nahezu ignoriert wurden.

 

Tausende Anleger betroffen

Betroffen sind rund 40.000 Anleger, die mit Finanzprodukten der Accessio AG eingesetztes Kapital verloren haben. Der Gesamtschaden wird auf mehr als 300 Millionen Euro beziffert. Eventuell bestehende Ansprüche von Anlegern können nach der Insolvenz der Accessio AG möglicherweise gegen die DAB Bank gerichtet werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19. März 2013 (Az.: XI ZR 431/11) könnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Direktbank ihre Warnpflicht gegenüber den Anlegern verletzt und damit Schadenersatzansprüche begründet habe.

 

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