Bürgschaft

Ein Kredit oder Darlehen ist oftmals die letzte aber zugleich auch notwendige Voraussetzung um finanziell anspruchsvolle Projekte wie beispielsweise der Weg in die Selbständigkeit, eine Existenzgründung oder den Wunsch nach den eigenen vier Wänden zu realisieren. In der heutigen Zeit vergeben Banken Kredite jedoch nicht von leichter Hand. Häufig verlangen sie als zusätzliche Sicherheit eine Bürgschaft, sei es vom Ehegatten, den Kindern oder sonstigen Dritten. Da eine Bürgschaft ein hohes Maß an Risiko birgt, soll der nachstehende Artikel einen Überblick über Grundlagen und Risiken ermöglichen.

I. Allgemeines

Juristisch gesehen ist eine Bürgschaft ein einseitig verpflichtender Vertrag, mit dem sich der Bürge (A) verpflichtet, die Verpflichtungen des Schuldners (B) gegenüber dem Gläubiger © zu erfüllen, sofern der Schuldner (B) sie nicht selbst erfüllt. Eine Bürgschaft ist somit keine bloße Formalität, sondern kann für den in Anspruch genommenen Bürgen zu enormen finanziellen Einbußen bis hin zum privaten Totalverlust führen.


II. Haustürgeschäft

Sollten Sie eine Bürgschaftserklärung in einer Haustürsituation abgegeben haben, steht Ihnen als Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. § 312 BGB bzw. bei Abgabe der Erklärung vor dem 01.01.2002 nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu. Dieses Widerrufsrecht besteht unbefristet, soweit Sie keinerlei Widerrufsbelehrung erhalten haben.


III. Sittenwidrigkeit?

Gerät der Kreditnehmer erst einmal in finanzielle Schwierigkeiten, werden Familie und Freunde, die sich als Bürgen haben einsetzen lassen, häufig von der Krise mit erfasst. Letzte Hoffnung ist oftmals die Einstufung des Bürgschaftsvertrags als sittenwidrig.
Dreh- und Angelpunkt der Sittenwidrigkeit ist die finanzielle Überforderung des Bürgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Bürgschaftsverträge zwischen Banken bzw. Kreditinstituten und mithaftenden Angehörigen oder bürgenden des Kreditnehmers in der Regel unwirksam, soweit die Angehörigen hinsichtlich der Höhe der Haftung wirtschaftlich erkennbar überfordert sind.


Hierbei gibt es einige Anhaltspunkte:

  1. Der Bürge muss finanziell überfordert sein, d.h. die Verbindlichkeiten müssen so hoch sein, dass bereits bei Vertragsabschluss mit großer Wahrscheinlichkeit die Erfüllung der Bürgschaftsverbindlichkeit selbst bei günstigster Prognose nicht zu erwarten ist.

  2. Weitere Voraussetzung ist eine emotionale Verbundenheit zum Hauptschuldner. Dies ist bei Ehegatten und nahen Angehörigen, ggf. auch bei Arbeitnehmern regelmäßig anzunehmen. Zusätzlich muss der Kreditnehmer die emotionale Verbundenheit in sittlich anstößiger Weise ausnutzen.

  3. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Bürgschaftsnehmers, hierbei genügt die Kenntnis von den zur Sittenwidrigkeit führenden Tatsachen.