AKTIEN ALS KAPITALANLAGE

Rechte des Aktionärs

Mit dem Erwerb einer Aktie wird deren Inhaber (Aktionär) Gesellschafter der Aktiengesellschaft. Der Aktionär ist damit unmittelbar an der Aktiengesellschaft beteiligt und auch berechtigt, seine Mitgliedschaftsrechte auszuüben. Zu den wesentlichen Mitgliedschaftsrechten des Aktionärs gehören insbesondere die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung und die Gewinnbeteiligung über die sog. Dividende.

Nach § 8 Abs. 1 AktG können Aktien entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgegeben werden. Der Anteil des Aktionärs am Grundkapital der Aktiengesellschaft bestimmt sich bei der Nennbetragsaktie nach dem Verhältnis ihres Nennbetrages zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien, § 8 Abs. 4 AktG.


Keine Möglichkeit des Börsenhandels

Viele Anleger gehen irrtümlich davon aus, dass alle Aktien an der Börse gehandelt werden können. Erst bei dem Versuch, die unrentablen Aktien wieder zu veräußern, stellen sie dann fest, dass für die erworbenen Aktien kein Markt vorhanden ist und eine Veräußerung der Aktien nicht mehr möglich erscheint.

An der Börse handelbar sind nur die Aktien der börsennotierten Aktiengesellschaften. Ein Sonderfall bildet die sog. vorbörsliche Aktie.