Aktienpower AG vor dem Aus

Mit einer Verfügung vom 04.12.2007 hat die Eidgenössische Bankenkommission bei der AktienPower AG Untersuchungsbeauftragte eingesetzt und den Organen der Gesellschaft untersagt, ohne Zustimmung dieser Untersuchungsbeauftragte Rechtshandlungen vorzunehmen.

Des Weiteren wurde entschieden, dass die Aktienpower AG aufgelöst werden soll.

 

Seit dem Jahr 2005 emittierte die Aktienpower AG eigene Aktien mit dem Versprechen, im Rahmen eines Börsenganges ordentliche Gewinne für die Anleger einzufahren. Der Preis pro Aktie belief sich zunächst 125 Schweizer Franken. Da der Absatz jedoch entgegen der Planung verlief und die Aktienpower AG auf einem Großteil ihrer Aktien sitzen blieb, verkaufte diese Ende 2006 2.180.000 Aktien mit einem Nennwert von 0,01 CHF an die AktienPower Marketing GmbH. Die AktienPower Marketing GmbH kümmerte sich um den weiteren Vertrieb von Aktien der Aktienpower AG u.a. auch in Deutschland. Hierdurch kam es im Rahmen des Vertriebs zu diversen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen sowie zu Täuschungen der Anleger. Geworben wurde Anleger mit einem Börsengang, der allerdings bis heute nie realisiert wurde. Mangels Börsengang sitzen die Anleger nun auf ihren wertlosen Papieren, womit sich die in Aussicht gestellte Wertsteigerung als leeres Versprechen darstellte.

 

Hoffnung für Anleger

Haben Kapitalanleger bereits Aktien der liquidierten Aktienpower AG erworben und dadurch einen Schaden erlitten, so könnten ihnen Schadenersatzansprüche sowohl gegen die die Verantwortlichen der AktienPower AG als auch gegen die im Vertrieb tätigen Vermittler in Deutschland zustehen. Zusätzlich bestehen vertragliche Ansprüche, soweit Kapitalanaleger die angebotene Rückkaufvereinbarung unterzeichnet haben. Des Weiteren geht die Staatsanwaltschaft Mannheim derweil weiter auf Grund des Verdachts auf Betrug, Kapitalanlagebetrug und Verstoß gegen das Kreditwesengesetz gegen die Gruppe vor.

 

Erste Erfolge geben Hoffnung

Alfredo Cuti und dessen Vermittler verpflichteten sich in eine Verfahren vor dem LG Berlin (Az.: 33O 187/09) zusammen knapp 92% (jeweils 46%) des eingeklagten Betrages an den Kläger zu zahlen. Auch das LG Stuttgart (Az.: 22 O 207/10) urteilte in einem weiteren Verfahren gegen einen Vermittler und sprach dem Kläger einen Betrag von 80.000 Euro zu. Das Gericht stellte in diesem Urteil fest, dass der Schadensersatzanspruch auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen beruht.

 

Wir bearbeiten Fälle im Zusammenhang mit der Aktienpower AG. Wir prüfen in einer persönlichen Beratung, ob Sie mit Aussicht auf Erfolg Ihre Ansprüche durchsetzen können. Nutzen Sie fernen unseren Nachrichtendienst RSS, um über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.