Mediastream IV

Wie Spiegel Online am 27.09.2010 berichtete, drohen Anlegern von Film- und Medienfonds Steuernachzahlungen in Milliardenhöhe. Nach Spiegel Online will der Fiskus die Steuervorteile von Filmfonds und Medienfonds rückwirkend aberkennen. Insgesamt würde den Anleger somit eine Steuernachzahlung von insgesamt 2,5 Milliarden Euro drohen. Nach einem Bericht der SZ hätten die Finanzbehörden Steuerbescheide immer nur vorläufig erteilt. Da diese Bescheide lediglich vorläufig ausgestellt sind, können Anlegern Nachzahlungen bis in die 1990er Jahre drohen.

 

Speziell bei der Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Beteiligungs-KG handelt es sich um einen sog. Filmvertriebsfonds, bei dem beispielsweise bestimmte Filmrechte vertrieben werden. Speziell für die Anleger sollten sich hierbei erhebliche Steuerabschreibungsmöglichkeiten ergeben. Diese steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten wurden jedoch von dem zuständigen Finanzamt nicht in voller Höhe anerkannt. Folge hiervon ist eine Verlustzuweisung von lediglich 10% für das Zeichnungsjahr statt der in Aussicht gestellten 130%.

 

Bereits in einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 16.11.2006 (Az:. 6 U 150/06) hat das Gericht festgestellt, das im vorliegenden Fall das beratende Institut ihre Kunden nicht darüber aufklärte, dass eine Zusage des zuständigen Finanzamtes über die Abschreibungsfähigkeit der Verluste aus dieser Beteiligung nicht vorlag.

 

Erhöhtes Risiko

Insbesondere für den Mediastream IV galt im Vergleich zu anderen auf dem Markt vertretenen Fonds ein erhöhtes Risiko. Dieses Risiko resultiert aus einer neuen Vertriebsform, die erstmalig in dieser Konstruktion auf den Markt gebracht wurde. So entschied das OLG Koblenz, dass die Kapitalanleger über das erhöhte Risiko dieses neuartigen und weitgehend unbekannten Anlagekonzepts hätten aufgeklärt werden müssen, was oftmals nicht geschah.

 

Verjährungsfrist beachten

Wichtig für Kapitalanleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, ist die Beachtung der Verjährungsfristen. Sobald Anleger von alle Schadensersatzbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Dieses Frist beträgt drei Jahre. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, rechtzeitig zu handeln und keine unnötige Zeit verstreichen zu lassen.

 

Wir raten daher Anlegern, etwaige Schadensansprüche in Bezug auf den Mediastream IV Fonds sowie die Vermittlungsgesellschaften durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Gerade bei Film- und Medienfonds sind Anlegern oftmals nicht vollständig Aufgeklärt worden.

 

Wir bearbeiten Fälle im Zusammenhang mit dem Mediastream IV Fonds. Wir prüfen in einer persönlichen Beratung, ob Sie mit Aussicht auf Erfolg Ihre Ansprüche durchsetzen können. Nutzen Sie fernen unseren Nachrichtendienst RSS, um über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.